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§ 4 Naturhöhlengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1928

Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920. Das Naturhöhlengesetz gilt seit 1l.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).

Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.

§ 4

Die Veräußerung oder Verpachtung eines Naturdenkmales (§ 1, Absatz 1, 2 oder 3) hat der Veräußerer (Verpächter) unter Namhaftmachung des Erwerbers (Pächters) ohne Verzug im Wege der zuständigen politischen Bezirksbehörde dem Bundesdenkmalamte anzuzeigen. Die im § 3 festgesetzten Beschränkungen werden durch die Veräußerung oder Verpachtung nicht berührt.

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