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§ 6 LEP 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

§ 6

Grundsätze für die Erstellung von kleinregionalen Entwicklungskonzepten

(1) Ziel der kleinregionalen Entwicklungskonzepte ist die Festlegung jener kommunalen Aufgaben, die in Zukunft von den Gemeinden der Kleinregion gemeinsam erledigt werden sollen. Grundlage dafür ist eine abgestimmte Entwicklungsstrategie mit Zielen und Maßnahmen. Durch Synergieeffekte sollen die kommunalen Leistungen verbessert, die Haushalte der Einzelgemeinden entlastet und der Handlungsspielraum für gemeinsame Projekte erweitert werden.

(2) Die kleinregionalen Entwicklungskonzepte enthalten nachstehende Inhalte:

  1. 1. die Bestandsanalyse, bestehend aus
  1. 2. eine Stärken/Schwächen-Chancen/Risiken(SWOT-)Analyse, in der die aktuelle Situation analysiert und zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten dargelegt werden können;
  2. 3. die Festlegung einer gemeinsamen strategischen Ausrichtung und von Zielsetzungen, die dazu beitragen sollen, dass zwischen den beteiligten Gemeinden Konsens über die grundsätzliche Ausrichtung der Kleinregion besteht. Hauptziel der Kleinregionskooperationen ist die effizientere Erledigung kommunaler Aufgaben und damit verbunden das Nutzen von Synergie- und Einsparungspotenzialen sowie das Sichtbarmachen von Entwicklungspotenzialen. Ziele und Maßnahmen sollen für die folgenden Themenbereiche formuliert werden:
  1. 4. die Festlegung gemeinsamer kommunaler Aufgaben: Von den Gemeinden wird definiert, in welchen Bereichen Kooperations- und Entwicklungspotenzial vorhanden ist. Es sollen jene Bereiche im kleinregionalen Entwicklungskonzept festgelegt werden, in denen durch eine gemeinschaftliche Erledigung und durch die gemeinsame Nutzung von vorhandenen Ressourcen ein wechselseitiger Vorteil für die Gemeinden der Kleinregion erzielt werden kann. Als Grundlage für die weiteren Umsetzungsaktivitäten soll eine Prioritätenliste erstellt werden.

(3) Die Erarbeitung der gemeinsamen Entwicklungsstrategie sowie der Ziele und Maßnahmen sollen unter breiter Einbindung relevanter kleinregionaler AkteurInnen erfolgen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die erarbeitete Strategie und die definierten Ziele die tatsächlichen Bedürfnisse der Kleinregion abbilden.

(4) Die kleinregionalen Entwicklungskonzepte werden von der Kleinregionsversammlung nach Maßgabe der Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung beschlossen.

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