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§ 5 LEP 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

§ 5

Grundsätze für die Erstellung von regionalen Entwicklungsleitbildern

(1) Regionale Entwicklungsleitbilder ergänzen die regionalen Entwicklungsprogramme als nicht rechtsverbindliche Instrumente. Sie haben eine integrierte, sektorübergreifende, inner- und außerregional abgestimmte regionale Entwicklungsstrategie mit zugehörigen Stärkefeldern zum Ziel. Sie dienen der Koordination aller Aktivitäten der Regionalentwicklung in der Region und als Grundlage für Entscheidungen und Förderungen des Landes zur Regionalentwicklung. Die regionalen Entwicklungsleitbilder sind für einen Zeitraum von zirka zehn Jahren auszulegen und regelmäßig, spätestens nach fünf Jahren, auf ihre Aktualität zu überprüfen und zu evaluieren.

(2) Die regionalen Leitbilder enthalten nachstehende Inhalte:

  1. 1. eine kurze, allgemeinverständliche Zusammenfassung des Leitbildes;
  2. 2. die Strukturanalyse:
  1. 3. die gemeinsame strategische Ausrichtung:
  1. 4. folgende Anhänge:

(3) Die regionalen Entwicklungsleitbilder werden von den Regionalversammlungen beschlossen.

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