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§ 1 LEP 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

§ 1

Aufgabe des Landesentwicklungsprogramms

Im Landesentwicklungsprogramm werden zur planmäßigen, vorausschauenden Gestaltung des Landes auf Grundlage und in Ergänzung der Raumordnungsgrundsätze und -ziele nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz festgelegt:

  1. 1. Regionen, für die regionale Entwicklungsprogramme zu erstellen sind,
  2. 2. die Ordnung der Raumstruktur,
  3. 3. Grundsätze für die Erstellung des Landesentwicklungsleitbildes,
  4. 4. Grundsätze für die Erstellung von regionalen Entwicklungsleitbildern,
  5. 5. Grundsätze für die Erstellung von kleinregionalen Entwicklungskonzepten und
  6. 6. Grundsätze für die räumliche Entwicklung, die in den regionalen Entwicklungsprogrammen und in der örtlichen Raumordnung umzusetzen sind.

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