§ 1
Aufgabe des Landesentwicklungsprogramms
Im Landesentwicklungsprogramm werden zur planmäßigen, vorausschauenden Gestaltung des Landes auf Grundlage und in Ergänzung der Raumordnungsgrundsätze und -ziele nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz festgelegt:
- 1. Regionen, für die regionale Entwicklungsprogramme zu erstellen sind,
- 2. die Ordnung der Raumstruktur,
- 3. Grundsätze für die Erstellung des Landesentwicklungsleitbildes,
- 4. Grundsätze für die Erstellung von regionalen Entwicklungsleitbildern,
- 5. Grundsätze für die Erstellung von kleinregionalen Entwicklungskonzepten und
- 6. Grundsätze für die räumliche Entwicklung, die in den regionalen Entwicklungsprogrammen und in der örtlichen Raumordnung umzusetzen sind.
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