vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 FuGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 3

Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig sind die Unternehmerinnen/Unternehmer, die über den Untersuchungsgegenstand verfügungsberechtigt sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte