Kundmachung des Wahlergebnisses
§ 31
Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag (§ 9 Abs. 1) kundzumachen und dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer und der Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/1990, LGBl. Nr. 76/1998
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