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§ 30 Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1976

§ 30

(1) Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt ein Gewählter nicht binnen 3 Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.

(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach § 28 berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.

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