§ 2
Der Bezug des Bürgermeisters verringert sich auf zehn Elftel, wenn er sich nach dem Steiermärkischen Pensionskassenvorsorgegesetz, LGBl. Nr. 72/1999, in der jeweils geltenden Fassung, durch Zahlung von laufenden Beiträgen freiwillig pensionsversichert. Die Gemeinde hat dies dem Land mitzuteilen.
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