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§ 50b StBOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.2018

§ 50b

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 61/2019

Zur stufenweisen Einführung der Deutschförderkurse ist § 4a im Schuljahr 2018/19 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  1. 1. Alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als ordentliche oder außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommene Schülerinnen und Schüler sind gemäß § 4a Abs. 2 in Deutschförderkursen zu unterrichten.
  2. 2. Die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache hat durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu erfolgen.
  3. 3. Der Unterricht in den Deutschförderkursen hat gemäß der am Schulstandort autonom von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu treffenden Entscheidung nach dem Lehrplan-Zusatz „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder nach einem bereits verordneten Lehrplan für die Deutschförderkurse zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2019

29.07.2019

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