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§ 50c StBOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2021

§ 50c

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 81/2021

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 81/2021 anhängigen Verfahren nach § 14 und § 15 sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Die sicherheitstechnische Dokumentation gemäß § 15 Abs. 6 ist erstmals im Schuljahr 2022/23 zu erstellen. Die sicherheitstechnische Begehung gemäß § 15 Abs. 6 ist erstmals im Schuljahr 2024/25 durchzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2021

27.07.2021

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