Abschnitt VI
Schülerheime
§ 32
Begriff
Öffentliche Schülerheime sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Berufsschulen bestimmt sind.
06.02.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
