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§ 32 StBOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.11.1979

Abschnitt VI

Schülerheime

§ 32

Begriff

Öffentliche Schülerheime sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Berufsschulen bestimmt sind.

06.02.2014

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