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§ 19 StBOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.11.1979

§ 19

Sprengelangehörigkeit

Für die Sprengelangehörigkeit ist der Standort des Gewerbebetriebes des Lehrberechtigten oder der Standort des Ausbildungsbetriebes, bei Gewerbebetrieben (Ausbildungsbetrieben) mit mehreren Standorten der Beschäftigungsort der berufsschulpflichtigen Person maßgebend.

06.02.2014

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