§ 2
Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten
- a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes und des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- b) mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind
- c) mit lärmarmen Kraftfahrzeugen gemäß § 8b Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs.4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 mitgeführt wird
- d) mit Fahrzeugen, die zum Bahnhof Graz – Ostbahnhof zu- und abfahren und bei denen ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, daß das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden
- e) die zur ausschließlichen Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken oder unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen dienen.
Die unter lit.e angeführten Ausnahmen gelten bis 31.Dezember 1990.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1990
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