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§ 4 LGVAG 1968

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1969

§ 4

Die Verwaltungsabgaben gemäß § 1 sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt der Partei und der Personen, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

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