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§ 10 LGVAG 1968

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1969

§ 10

Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.

04.02.2014

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