4. Abschnitt
Überwachung und Strafen
§ 23
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken durch
- 1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen
- 2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungs(straf-)verfahren erforderlich sind.
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