§ 9
Ernennung
Die Ernennung von Bediensteten aus den Entlohnungsgruppen k3 oder kb in die Verwendungsgruppen K3 oder KB hat linear in die jeweilige Gehaltsstufe zu erfolgen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003, LGBl. Nr. 45/2007
02.02.2014
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