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§ 10 G-DBRKB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 10

Nebengebühren

Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mehrleistungszulage sinngemäß.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003

02.02.2014

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