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§ 4 G-DBRKB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2020

§ 4

Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtgung

(1) Die Gemeinden haben für jede Art der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung aus dem Stand des gruppenführenden Personals eine Leiterin/einen Leiter nach den Vorgaben des § 19 Abs. 1 und 2 StKBBG 2019 zu bestellen. Die Bestellung einer gemeinsamen Leitung von mehreren Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen derselben Gemeinde und derselben Betriebsform gemäß § 9 StKBBG 2019 ist möglich.

(2) Der Leiterin/Dem Leiter obliegt die Führung einer Kindergruppe, ausgenommen im Fall der vollständigen Freistellung im Sinne des Abs. 3, die Leitung in administrativen Angelegenheiten, der Vorsitz im Kollegium des gesamten pädagogischen Fach- und Hilfspersonals in der betreffenden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zur Beratung und Beschlussfassung der pädagogischen Konzeption und die Obsorge um die Durchführung der Grobreinigungsarbeiten.

(3) Die Gemeinden haben die Leiterin/den Leiter im nachstehenden Ausmaß zur Wahrnehmung ihrer organisatorischen und administrativen Aufgaben der Leitung von der Gruppenführung freizustellen:

(4) Fasst der Gemeinderat einen Beschluss, mehrere Arten von Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtungen derselben Betriebsform gemäß Abs. 1 unter eine gemeinsame Leitung zu stellen, so hat der Bürgermeister eine ausreichend qualifizierte Person als gemeinsame Leitung zu bestellen. Erfordert die Einrichtung einer gemeinsamen Leitung gemäß Abs. 1 die Abberufung bisher bestellter Leiterinnen/Leiter von betroffenen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen, so hat auch diese durch den Bürgermeister zu erfolgen. Hinsichtlich einer zeitlich befristeten weiter zu gewährenden Dienstzulage gemäß § 8 Abs. 2 für abberufene Leiterinnen/Leiter gilt § 21a Abs. 7 Gemeinde‑Vertragsbedienstetengesetz 1962, LGBl. Nr. 160/1962 sinngemäß.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020

27.11.2020

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