§ 3
Ferien und Erholungsurlaub
(1) Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/
Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) sind mit Ausnahme der in den Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen sowie in der Dauer der im § 5 vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen während der Ferien beurlaubt (Erholungsurlaub).
(1a) Unter Ferien sind folgende Zeiträume zu verstehen:
- 1. die Hauptferien, beginnend mit dem Samstag, der zwischen dem 5. und 11. Juli liegt, bis zum zweiten Montag im September;
- 2. die Weihnachtsferien vom 24. Dezember bzw. 23. Dezember, sofern dieser auf einen Montag fällt, bis einschließlich 6. Jänner;
- 3. die Osterferien vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag und
- 4. zwei weitere Tage, die zwischen dem 27. Oktober und einschließlich dem 31. Oktober liegen sollen.
(2) Während der ersten und der letzten Woche der Hauptferien haben Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) in den Kinderbetreuungseinrichtungen Abschluss- und Vorbereitungsarbeiten durchzuführen.
(3) Sofern örtliche Bedürfnisse für eine Erweiterung der Betriebszeiten bestehen, kann der Erhalter einer Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung dies durch folgende dienstrechtliche Maßnahmen umsetzen:
- 1. Heranziehung zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergruppe bis zu drei Wochen in der Zeit der Hauptferien. In diesem Fall entfallen die Abschlussarbeiten gemäß Abs. 2 in der ersten Woche der Hauptferien.
- 2. Sollte eine über das in Z 1 genannte Ausmaß hinausgehende Erweiterung der Dienstzeit erforderlich sein, können Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) während der Hauptferien eine weitere Woche zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergruppe herangezogen werden. In diesem Fall entfallen die Vorbereitungsarbeiten gemäß Abs. 2.
- 3. Darüber hinaus können während der Hauptferien oder der übrigen Ferien Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) bis zu 15 Arbeitstage innerhalb eines Kindergarten-(Hort-)Betriebsjahres gegen entsprechenden Freizeitausgleich zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergruppe herangezogen werden. Dieser Freizeitausgleich ist, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, im darauffolgenden, längstens jedoch im nächstfolgenden Kindergarten-(Hort-)Betriebsjahr zu gewähren.
(4) Die in Abs. 1a Z 4 genannten Tage sind von der Erhalterin der Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtung festzusetzen. Die Erhalterin kann auch Semesterferien im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 105/1999, nach den örtlichen Bedürfnissen festlegen. Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/ Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) sind während der zwei Tage gemäß Abs. 1a Z 4 und der Semesterferien – falls diese von der Erhalterin festgelegt werden – beurlaubt.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020
27.11.2020
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