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§ 11 G-DBRKB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 11

Mitglieder (Ersatzmitglieder) in den Disziplinar(ober)kommissionen

In Disziplinarverfahren gegen Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten, Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer ist in den Disziplinar(ober)kommissionen jeweils ein Mitglied bzw. in gleicher Weise ein Ersatzmitglied als Vertretung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten aus dem Stande der Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten, Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer zu bestellen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007

02.02.2014

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