§ 10
Nebengebühren
Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mehrleistungszulage sinngemäß.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003
02.02.2014
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