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§ 7 StLLDAG-V 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

§ 7

Berechnung der Punkte für die Mitbestimmung

(1) Begründete schriftliche Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 StLLDAG 2013, müssen sich für eine Bewerberin/einen Bewerber aussprechen und bei mehreren Bewerberinnen/Bewerbern eine Reihung vorsehen. Eine ex-aequo-Reihung ist unzulässig. Sollte eine Stellungnahme keine Begründung enthalten oder bei mehreren Bewerberinnen/Bewerbern keine Reihung oder eine ex-aequo-Reihung in der Stellungnahme erfolgen, werden keine Punkte für diese Stellungnahme vergeben.

(2) Die Bewerberin/Der Bewerber die/der in dem in Abs. 1 beschriebenen Verfahren die meisten Punkte erreicht, erhält für die Stellungnahme gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a StLLDAG 2013 die Maximalpunktezahl 100 und jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber um je 20 Punkte weniger als die/der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen.

(3) Die Bewerberin/Der Bewerber die/der in dem in Abs. 1 beschriebenen Verfahren die meisten Punkte erreicht, erhält für die Stellungnahme gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. b StLLDAG 2013 die Maximalpunktezahl 50 und jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber um je 20 Punkte weniger als die/der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen.

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