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§ 77 Gemeindewahlordnung Graz 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2012

§ 77

Übermittlung des Wahlaktes an die Stadtwahlbehörde

Die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden sind sodann der Stadtwahlbehörde in verschlossenen Umschlägen in der von ihr vorgeschriebenen Weise zu übermitteln.

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