6. Abschnitt
Ort der Ausübung des Wahlrechtes, Wahlkarten und Briefwahl
§ 31
Teilnahme an der Wahl
(1) An der Wahl nehmen nur wahlberechtigte Personen teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jede wahlberechtigte Person hat für die Wahl des Gemeinderates nur eine Stimme.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
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