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§ 32 Gemeindewahlordnung Graz 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.2024

§ 32

Ort der Ausübung des Wahlrechtes

(1) Jede wahlberechtigte Person übt ihr Wahlrecht grundsätzlich in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte Personen, die im Besitz einer Wahlkarte sind oder von ihrem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch machen, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Wahlsprengels ausüben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024

02.02.2024

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