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§ 20 Gemeindewahlordnung Graz 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.2024

§ 20

Ort der Eintragung

(1) Jede wahlberechtigte Person ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem sie am Stichtag (§ 2 Abs. 1), 24:00 Uhr, ihren Hauptwohnsitz hat.

(2) Jede wahlberechtigte Person darf im Wählerverzeichnis der Gemeinde nur einmal eingetragen sein.

(3) Ist eine wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel eingetragen, so ist sie unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das sie zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon ist die wahlberechtigte Person unverzüglich zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024

02.02.2024

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