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§ 21 Gemeindewahlordnung Graz 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.2024

§ 21

Bericht über die Zahl der wahlberechtigten Personen

Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses ist die Anzahl der wahlberechtigten Personen festzustellen und der Stadtwahlbehörde bekannt zu geben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Anzahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Stadtwahlbehörde zu berichten. Die Zahl der wahlberechtigten Personen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, ist jeweils getrennt auszuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024

02.02.2024

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