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§ 102 Gemeindewahlordnung Graz 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2012

§ 102

Ende der Mitgliedschaft, Berufung, Ablehnung, Streichung

Die Mitgliedschaft zum Migrantinnen- und Migrantenbeirat endet, wenn ein Mitglied gemäß § 13q Abs. 2 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 seiner Mitgliedschaft verlustig wird oder durch eine an die Stadtwahlleiterin/den Stadtwahlleiter gerichtete Verzichtserklärung.

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