§ 7
Geschäftsstelle der Stadtwahlbehörde
(1) Geschäftsstelle der Stadtwahlbehörde ist die im Magistrat Graz für die Durchführung von Wahlen verantwortliche Abteilung.
(2) Die Geschäftsstelle, deren Sitz nicht am Sitz der Stadtwahlbehörde sein muss, hat die Stadtwahlbehörde bei der Durchführung der Wahlen, insbesondere durch die Übernahme administrativer Tätigkeiten, zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
31.01.2014
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