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§ 6 Migrantinnen- und Migrantenbeirat – Wahlordnung Graz 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2007

2. Abschnitt

Bestimmungen für Wahlbehörden

§ 6

Wahlbehörden

Die anlässlich der Gemeinderatswahl eingerichteten Wahlbehörden, insbesondere einzelne Sprengelwahlbehörden und die Stadtwahlbehörde, sind auch zur Leitung und Durchführung der Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates berufen.

31.01.2014

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