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§ 35 Migrantinnen- und Migrantenbeirat – Wahlordnung Graz 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2007

§ 35

Übermittlung der Wahlakten an die Stadtwahlbehörde

Die einzelnen Wahlakten der Sprengelwahlbehörden sind unverzüglich der Stadtwahlbehörde in verschlossenen Umschlägen in der von ihr vorgeschriebenen Weise zu übermitteln.

31.01.2014

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