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§ 18 LPVG 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

§ 18

Angelegenheiten, die der Personalvertretung mitzuteilen sind

Der Personalvertretung ist ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen:

  1. 1. die Suspendierung;
  2. 2. Unfallanzeigen;
  3. 3. die Aufnahme von Bediensteten und die Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit;
  4. 4. die beabsichtigte Dienstzuteilung;
  5. 5. der Übertritt in den Ruhestand und die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung;
  6. 6. die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses;
  7. 7. die beabsichtigte Entlassung;
  8. 8. die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis;
  9. 9. die Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und die Verpflichtung zum Schadenersatz;
  10. 1 0. die Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
  11. 11. die beabsichtigten Belohnungen.

01.02.2014

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