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§ 9 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.1994

§ 9

Dienststellenausschuß (Dienststellenpersonalvertreter)

(1) Zur Vertretung der Bediensteten, die eine Dienststellenversammlung bilden, sind Personalvertreter zu wählen. Die Anzahl beträgt für:

5 – 15 Bedienstete 1

16 – 50 Bedienstete 3

51 – 100 Bedienstete 5

(2) für die Feststellung der Anzahl der Bediensteten ist der Stichtag (§ 26) maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten während der Funktionsperiode ist auf die Anzahl der Personalvertreter während deren Funktionsdauer ohne Einfluß.

(3) Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (des Dienststellenpersonalvertreters) erstreckt sich auf die Bediensteten, die der Dienststellenversammlung angehören, für die der Dienststellenausschuß (der Dienststellenpersonalvertreter) besteht.

01.02.2014

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