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§ 47 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.1994

Abschnitt VI

Gemeinderätliche Personalkommissionen

§ 47

Zusammensetzung, Wahl

(1) In Gemeinden, in denen ein Dienststellenausschuß besteht, ist eine gemeinderätliche Personalkommission einzurichten.

(2) Die gemeinderätliche Personalkommission besteht:

(3) Für jedes Mitglied der gemeinderätlichen Personalkommission ist sowohl für die Dienstgebervertreter als auch für die Dienstnehmervertreter ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.

(4) Die Bildung und Konstituierung der gemeinderätlichen Personalkommission ist vom Bürgermeister vorzunehmen.

(5) Die Dienstgebervertreter und die Dienstnehmervertreter bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Vorzeitig scheiden die Dienstgeber- und die Dienstnehmervertreter durch Verzicht, die Dienstgebervertreter mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat, die Dienstnehmervertreter mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, mit der Versetzung in den Ruhestand oder mit der rechtskräftigen Verurteilung zu einer einen Verweis übersteigenden Disziplinarstrafe aus.

(6) Die Mitgliedschaft des Dienstnehmervertreters ruht

  1. 1. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 19 Abs.1 und 2;
  2. 2. während einer Enthebung vom Dienst;
  3. 3. bei Versetzung in den zeitlichen Ruhestand.

(7) Die gemeinderätliche Personalkommission wählt aus dem Kreise der Dienstgebervertreter einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt die gemeinderätliche Personalkommission, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

01.02.2014

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