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§ 46a Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.2010

Abschnitt Va

Aufsicht

§ 46a

Aufsicht über die Personalvertretung

(1) Die Personalvertretung untersteht hinsichtlich der Verwaltungsführung der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde hat

  1. 1. gesetzwidrige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung aufzuheben und
  2. 2. bei dauernder gröblicher Pflichtverletzung
  1. a) ein Organ der Personalvertretung aufzulösen oder
  2. b) ein Mitglied derselben der Funktion zu entheben.

(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, oder von Amts wegen über die Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010

01.02.2014

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