§ 35
Rückzahlungspflicht
(1) Der Mensch mit Behinderung hat eine
- 1. zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt,
- 2. zu Unrecht empfangene Mietzinsbeihilfe,
- 3. nicht zweckentsprechend verwendete oder zu Unrecht empfangene Hilfeleistung ‚Persönliches Budget
- zurückzuzahlen.
(2) Die Rückzahlungspflicht hat zu unterbleiben, wenn
- 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 der Mensch mit Behinderung den ungebührlichen Bezug nicht durch sein Verschulden verursacht und die Leistung gutgläubig bezogen hat,
- 2. dies zu Härten für den Menschen mit Behinderung führen, insbesondere den Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung und seiner Familie oder seiner eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners gefährden würde oder
- 3. das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 90/2024
08.10.2024
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