§ 35
Rückzahlungspflicht
(1) Der Mensch mit Behinderung hat eine zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt oder Mietzinsbeihilfe zurückzuzahlen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt oder Mietzinsbeihilfe dann nicht zurückzufordern, wenn
- a) der Mensch mit Behinderung den ungebührlichen Bezug nicht durch sein Verschulden verursacht und die Leistung gutgläubig bezogen hat,
- b) dies zu Härten für den Mensch mit Behinderung führen, insbesondere den Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung und seiner Familie gefährden würde oder
- c) das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen.
05.10.2020
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