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§ 31 StBHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

§ 31

Auszahlung

Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mietzinsbeihilfe sind monatlich im Vorhinein auszuzahlen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 gebührt im April und Oktober in doppelter Höhe.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 12/2023

08.03.2023

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