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§ 30 StBHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

§ 30

Beginn der Hilfeleistung

Die Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 9) sowie die Mietzinsbeihilfe (§ 20) sind ab Antragstellung zu gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023

08.03.2023

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