§ 30
Beginn der Hilfeleistung
Die Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 9) sowie die Mietzinsbeihilfe (§ 20) sind ab Antragstellung zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023
08.03.2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 30
Beginn der Hilfeleistung
Die Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 9) sowie die Mietzinsbeihilfe (§ 20) sind ab Antragstellung zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023
08.03.2023
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