vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Mitverwendung von Schulliegenschaften für Zwecke der Volksbildung, der körperlichen Ertüchtigung oder der Berufsfortbildung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1973

§ 2

Die Mitverwendung nach § 1 darf die zweckgewidmete Verwendung der betreffenden Baulichkeiten oder Liegenschaften nicht beeinträchtigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte