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§ 1 Mitverwendung von Schulliegenschaften für Zwecke der Volksbildung, der körperlichen Ertüchtigung oder der Berufsfortbildung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1973

§ 1

Die Mitverwendung von Schulgebäuden, Einzelräumen, sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen öffentlicher Pflichtschulen für Zwecke der Volksbildung (wie z. B. Vorträge, Lehrveranstaltungen, Diskussionen, musikalische oder sonstige Darbietungen kulturellen Wertes), der körperlichen Ertüchtigung (wie z. B. Turnen, Rasenspiele, Lehrschwimmen) oder der Berufsfortbildung wird allgemein zugelassen.

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