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§ 5 Abwasserreinigungsanlagen, Verlängerung der Frist für die Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

§ 5

Anpassungspflicht

Nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 und § 3 genannten Fristen sind die Anlagen unter Anpassung an den Stand der Technik zu sanieren oder stillzulegen.

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