§ 5
Anpassungspflicht
Nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 und § 3 genannten Fristen sind die Anlagen unter Anpassung an den Stand der Technik zu sanieren oder stillzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 5
Anpassungspflicht
Nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 und § 3 genannten Fristen sind die Anlagen unter Anpassung an den Stand der Technik zu sanieren oder stillzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)