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§ 80e GeoLT 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.2025

§ 80e

Datenschutzbeauftragte

(1) Die Landtagsklubs haben der Präsidentin/dem Präsidenten je eine/einen Datenschutzbeauftragten bekanntzugeben. Diese gelten damit für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode als ernannt.

(2) Für Änderungen in der Person der Datenschutzbeauftragten gilt Abs. 1 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2025

28.08.2025

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