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§ 79 GeoLT 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2005

11. Abschnitt

Verkehr nach außen

§ 79

Abordnungen, Verkehr

(1) Abordnungen werden weder in die Sitzungen des Hauses noch in die seiner Ausschüsse zugelassen.

(2) Nach außen verkehren der Landtag und seine Ausschüsse nur durch die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages.

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