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§ 74 GeoLT 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2005

§ 74

Ruf zur Ordnung

(1) Wenn eine Redeberechtigte/ein Redeberechtigter im Landtag den Anstand oder die Sitte verletzt oder eine außerhalb des Landtages stehende Persönlichkeit beleidigt, so spricht die Präsidentin/der Präsident die Missbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ aus.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann in diesem Fall die Rede unterbrechen und der Rednerin/dem Redner das Wort auch völlig entziehen.

(3) Wenn die Präsidentin/der Präsident eine Rede unterbricht, so hat die Rednerin/der Redner sofort innezuhalten, widrigens das Wort entzogen werden kann.

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