Zum Inkrafttreten siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.
§ 44
Aufrufung der Tagesordnungspunkte, Wechselrede
(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat zu Beginn jedes Tagesordnungspunktes den jeweiligen Betreff zu verlesen.
(2) Die Beratungen über die Verhandlungsgegenstände werden in einer Wechselrede durchgeführt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
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