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§ 44 GeoLT 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2015

Zum Inkrafttreten siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

§ 44

Aufrufung der Tagesordnungspunkte, Wechselrede

(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat zu Beginn jedes Tagesordnungspunktes den jeweiligen Betreff zu verlesen.

(2) Die Beratungen über die Verhandlungsgegenstände werden in einer Wechselrede durchgeführt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

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